Landschaftsverbandsordnung und LWL-Satzungen
Landschaftsverbandsordnung
Die Landschaftsverbandsordnung regelt sowohl die Bildung und Befugnisse der Landschaftsversammlung, als auch deren Aufgaben und Pflichten. In dieser Verbandsordnung ist zum Beispiel auch festgelegt, dass "Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften berechtigt sind,
- an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,
- die öffentlichen Einrichtungen des Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu benutzen".
Wenn Sie sich detailliert informieren möchten, bieten wir Ihnen im folgenden die "Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), als PDF-Dokument zur Betrachtung an.
PDF-Dokumente
Landschaftsverbandsordnung
LWL-Satzungen
Auf dieser Seite finden Sie ebenfalls die jeweils gültigen Fassungen der Satzungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Form von pdf-Dokumenten.
PDF-Dokumente
LWL-Hauptsatzung
Geschäftsordnung
Entschädigungssatzung
Zuständigkeitsordnung
Rechnungsprüfungsordnung
Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes
Betriebssatzung Kliniken LWL-Psychiatrieverbund Fassung 01.03.2016
Betriebssatzung für die LWL-Jugendhilfeeinrichtungen
Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des LWL
Betriebssatzung Einrichtungen Maßregelvollzug Fassung 01.03.2016
Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb
Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des LWL
Satzung über die Gemeinnützigkeit der Betriebe gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen
Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden...
...zur Durchführung der ihm als überörtlichen Träger der Sozialhilfe und als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben